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HANDWERK WOHNEN MOBILITÄT Ist ein Ausstellungsauto kein Neuwagen mehr?

Im Ausstellungsbereich mancher Autohäuser lassen sich die Wagen näher begutachten. Man kann sich sogar reinsetzen, Türen und Klappen öffnen und so weiter. Wird so ein Auto aber verkauft, verliert es seinen Status als Neuwagen - selbst wenn es noch nicht zugelassen oder gefahren wurde.

So urteilte zumindest das Amtsgerichts München in einem Fall (Az: 271 C 8389/21). In dem 2021 verhandelten Fall kaufte eine Frau in einem Autohaus mit Rabatt auf den Listenpreis einen neuen Sportwagen. Einen Monat nach dem Kauf ging die Batterie kaputt. Die Frau hatte zudem Kratzer und kleinere Dellen entdeckt, etwa im Bereich des Einstiegs. Sie war der Ansicht, man hätte ihr ein benutztes Gebraucht- und kein Neufahrzeug verkauft. Zudem wäre es beschädigt gewesen.

Beim Kauf hätte man ihr mitgeteilt, dass es sich um ein aus einer anderen Niederlassung zu überführendes Lagerfahrzeug handelte. Dass der Sportwagen dort aber auch im Ausstellungsbereich zugänglich gewesen war, hätte sie nicht gewusst. Sie verlangte eine Minderung des Kaufpreises um 5000 Euro. Das Autohaus wiederum meinte, dass der Wagen der Ausstellung zum Trotz ein Neufahrzeug war. Es wäre weder zugelassen worden, noch wären damit Probefahrten unternommen worden. So kam es zum Prozess vor Gericht. Die Batterie ersetzte die Werkstatt noch davor.

Ein Neuwagen muss unter anderem unbenutzt sein, um als solcher zu gelten. Und das meint nach Aussage des Gerichts nicht nur, dass er noch nicht zugelassen, respektive noch nicht gefahren wurde. Sondern auch eine anderweitige Benutzung darf demnach nicht vorliegen.

Ein wie hier ausgestelltes Auto wird von einer unbestimmten Personenzahl innen und außen angefasst. Zudem werden Türen und Hauben oft geöffnet und geschlossen, zur Probe wird sich hineingesetzt. So unterliegt es einer wiederholten körperlichen Nutzung und ist laut Gericht daher nicht mehr unbenutzt und kein Neuwagen.

Auf die geforderte Summe ging das Gericht aber nicht ein. Es empfand diese als zu hoch und bemaß die Minderung mit 1000 Euro. Dabei wurde unter anderem aber berücksichtigt, dass beim Kauf schon ein ,,erheblicher Abschlag vom Listenpreis" gewährt worden war. So hatte die Frau ursprünglich anstelle von rund 62.800 nur rund 54.600 Euro - nun bekam sie noch 1000 Euro vom Autohaus zurück.

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